Gut zu wissen

Wiederbeschaffungswert

Der Wiederbeschaffungswert eines unfallbeschädigten gebrauchten Kfz ist nach dem Preis zu bestimmen, den ein Geschädigter aufzubringen hat, wenn er von einem seriösen Händler ein dem Unfallfahrzeug vergleichbares Ersatzfahrzeug nach gründlicher technischer Überprüfung (unter Umständen mit Werkstattgarantie) erwerben will (z.B. Urteil vom 05.06.1997, LG Erfurt, Akz: 2 S 356/96)


Restwert

Der Restwert ist der Erlös, den der Geschädigte bei einem seriösen Gebrauchtwagenhändler im örtlichen Bereich oder bei einem Kfz-Händler seines Vertrauens für sein unfallbeschädigtes Fahrzeug noch erzielen könnte. Der Geschädigte genügt im allgemeinen dem Gebot der Wirtschaftlichkeit, wenn er das Unfallfahrzeug zu dem am örtlichen Markt (allgemeinen Markt) erzielbaren Preis verkauft oder in Zahlung gibt. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Vertrag in dessen Schutzwirkung die Versicherung mit einbezogen wird letztlich zwischen Sachverständigen und Unfallgeschädigten geschlossen worden ist. Dies spricht dafür auch die Vertragsinhalte nach den Pflichten zu bestimmen, die auch dem Geschädigten obliegen. Nach Auffassung vieler Gerichte hat der Sachverständige mithin den Wert zu ermitteln, den der Geschädigte ohne weitere Anstrengungen auf dem für ihn zugänglichen regionalen Markt erzielen kann.


Wertminderung

Dies ist der bei einem Verkauf des reparierten Fahrzeugs zu erwartende Mindererlös. Berechnet wird er üblicherweise für Fahrzeuge, die nicht älter als 5 Jahre sind und deren Laufleistung geringer als 100.000 km ist. In Ausnahmefällen kann davon abgewichen werden. Die Höhe der Wertminderung wird von einem Sachverständigen im Rahmen eines Haftpflicht-Kfz-Gutachtens ermittelt.


Nutzungsausfallentschädigung

Unter Nutzungsausfall oder Nutzungsausfallentschädigung versteht man den Anspruch, der dadurch entsteht, dass Sie mit Ihrem Fahrzeug nach dem Unfall nicht mehr fahren können, jedoch weiterhin die KFZ-Kosten wie Steuer, Versicherung, Abschreibung etc. bezahlen müssen. Der Anspruch auf Nutzungsausfall in € pro Tag hängt vom Fahrzeugtyp (A = niedrigste, L = höchste Klasse) ab. Den genauen Tagessatz für Ihr Fahrzeug erfahren Sie z.B. bei den Autoclubs, Anwälten, Sachverständigen und Ihrer Versicherung. Bei 5-10 Jahre alten Fahrzeugen muss die nächstniedrigere Gruppierung benutzt werden, sofern damit die unterste Klasse A nicht unterschritten wird. Beispiel: Aus Klasse F wird Klasse E, aus Klasse B wird Klasse A, aber aus Klasse A bleibt es bei Klasse A.

Bei über 10 Jahre alten Fahrzeugen müssen 2 Gruppen abgezogen werden, sofern damit die unterste Klasse A nicht unterschritten wird. Beispiel: Aus Klasse F wird Klasse D, aber aus Klasse A oder B bleibt es bei Klasse A. Manche Gerichte sprechen nur die "Vorhaltekosten" zu, etwa 1/3 des Nutzungsausfall-Tabellensatzes.

Nutzungsausfall gibt es aber nur dann, wenn das Kfz tatsächlich ausgefallen ist, also entweder, weil es so beschädigt ist, dass es nicht mehr im Straßenverkehr bewegt werden kann oder (polizeilich) darf, oder weil es in der Werkstatt steht und repariert wird.

Nutzungsausfall entsteht nach der Rechtsprechung aber nicht, wenn Sie zumutbar ein anderes Kfz nutzen können, also Ihren Zweitwagen, Ihren Erstwagen (wenn Ihr Motorrad beschädigt wurde), das Auto Ihres Lebenspartners / Ihrer Lebenspartnerin. Auch nicht, wenn Sie keine Nutzungsmöglichkeit hatten, sich also im Krankenhaus, auf Urlaubsreise oder Montage befinden. Nutzungsausfall steht Ihnen zu, wenn Dritte Ihr Kfz in dieser Zeit üblicherweise genutzt hätten, also z.B. die Familie oder Verwandte. Haben Sie in dieser Zeit ganz oder teilweise einen Mietwagen genommen, entfällt selbstverständlich für die Mietzeit Ihr Anspruch auf Nutzungsausfall Entschädigung. Beides zusammen geht nicht.


Vorschäden/Altschäden

Altschäden sind Beschädigungen, die zum Zeitpunkt der Fahrzeugbesichtigung noch nicht instandgesetzt worden sind. Als Altschäden bezeichnet man sowohl Unfallschäden als auch sonstige Beschädigungen, wie z.B. Lack- oder Korrosionsschäden. Alt- und Vorschäden haben Einfluss auf die durch den Kfz-Sachverständigen zu benennende merkantile Wertminderung. Weiterhin sind Alt- und Vorschäden bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes und des Restwertes von Bedeutung. Liegen Alt- und Vorschäden im Schadenbereich, sind im Reparaturfall bei einem Kaskoschaden Abzüge „Neu für Alt“ vorzunehmen. Im Haftpflichtschadensfall sind Abzüge für „Wertverbesserung“ zu tätigen.


Haftpflichtschaden

Im KFZ-Haftpflichtschadenfall ist der Unfallverursacher verpflichtet, dem Unfallopfer gemäß § 249 BGB den Schaden zu ersetzen, den er unfallbedingt erlitten hat. Der Unfallgeschädigte ist so zu stellen, wie wenn der Unfall nicht eingetreten wäre. Im KFZ-Haftpflichtschadenfall tritt Kraft Gesetzes an die Stelle des Schädigers die KFZ-Haftpflichtversicherung des Unfallbeteiligten (§ 3 Pflichtversicherungsgesetz). Beim Haftpflichtschadenfall werden Schadenersatzansprüche geltend gemacht. Hiervon sind vertragliche Ansprüche aus der eigenen Kaskoversicherung abzugrenzen.


Kaskoschaden

Im Kaskoschadenfall hat der Versicherungsnehmer bei einem selbst verschuldeten Unfall gemäß den Versicherungsbedingungen Anspruch auf Ersatz der unfallbedingten Schäden. Es handelt sich hier ausschließlich um vertragliche Ansprüche, die streng zu trennen sind von den Schadenersatzansprüchen im Haftpflichtschadenfall. Die Höhe der Ersatzleistung richtet sich stets nach den Versicherungsbedingungen (Kaskobedingungen). In der Regel hat der Versicherungsnehmer eine Selbstbeteiligung zu tragen.


Wertgutachten

Bei der Erstellung eines Wertgutachtens wird der aktuelle Marktwert des zu begutachtenden Fahrzeuges ermittelt. Der Wert richtet sich insbesondere auf die Erscheinung, das Sonder- und Standardzubehör, die Laufleistung sowie auf etwaige Vorschäden oder Gebrauchsspuren und wird am örtlichen und überregionalen Markt ermittelt. Ein Wertgutachten wird z.B. zur Einstufung von Old- bzw. Youngtimern oder „getunten“ Fahrzeugen in der Versicherung benötigt.


Schadengutachten/Unfallgutachten

KFZ-Schadensgutachten dienen zuerst der Beweissicherung für den Anspruchsteller. Die Fahrzeugdaten und der Fahrzeugzustand werden dokumentiert. Nach Herstellervorgaben werden auch die Instandsetzungskosten kalkuliert. Wir ermitteln auch den Wiederbeschaffungswert (Wert vor dem Unfall) und den Restwert (Wert nach dem Unfall). Auf Wunsch geben wir auch die Nutzungsausfallklasse und den Ausfallgeldbetrag an.


Totalschaden

Bei wirtschaftlichem Totalschaden liegt ein echter Totalschaden vor: wenn das Fahrzeug vollständig zerstört, oder wirtschaftlich nicht reparaturwürdig ist. Ein Fahrzeug ist grundsätzlich dann nicht reparaturwürdig, wenn die voraussichtlich anfallenden Reparaturkosten die Kosten für die Beschaffung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs übersteigen. Bei einem ca. zwanzig Jahre alten, gut erhaltenen Pkw mag der Preis für ein vergleichbares Fahrzeug auf dem Gebrauchtwagenmarkt 2.000 EUR betragen. Wird das Fahrzeug bei einem Unfall erheblich beschädigt, so können die für eine Reparatur aufzuwendenden Kosten den Betrag von 2.000 EUR leicht übersteigen, es liegt Totalschaden vor. Die Reparatur wäre dann grundsätzlich unwirtschaftlich. Von dem Eigentümer des Fahrzeugs wird dann grundsätzlich verlangt, im Rahmen der bestehenden Schadensminderungspflicht ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug anzuschaffen, anstatt das betagte Fahrzeug mit unverhältnismäßigem Aufwand reparieren zu lassen.

Bei der Abrechnung auf Totalschadenbasis kann der Geschädigte den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts des beschädigten Fahrzeugs ersetzt verlangen. Der Restwert des beschädigten Fahrzeugs wird in der Regel aus dem Schadensgutachten des Sachverständigen hervorgehen. Teilweise benennt der gegnerische Versicherer, der den Schaden zu ersetzen hat, eine Firma, die das beschädigte Fahrzeug zu einem höheren Restwert ankaufen würde. Dann kann es sein, dass der Geschädigte sich den höheren Restwert anrechnen lassen muss. Erzielt der Geschädigte bei der selbst vorgenommenen Veräußerung einen höheren Preis als den maßgeblichen Restwert, so kann er den über den als Restwert ermittelten Betrag hinausgehenden Kaufpreisteil behalten. Um überhaupt beurteilen zu können, ob in einem konkreten Fall ein Totalschaden vorliegt, müssen die beiden Positionen „voraussichtliche Reparaturkosten“ und „Wiederbeschaffungswert“ ins Verhältnis gesetzt werden. Der Wiederbeschaffungswert setzt sich zusammen aus dem Zeitwert des beschädigten Fahrzeugs zuzüglich einem von der Rechtsprechung zugebilligten „Händler-Zuschlag“ von 15 Prozent. Beide Positionen sind in der Praxis von einem Sachverständigen zu ermitteln und ins Verhältnis zu setzen.
Das Schadensgutachten des Sachverständigen enthält in der Regel eine Aussage dazu, ob unter Berücksichtigung der ermittelten Beträge für Reparaturkosten und Wiederbeschaffung sowie der einschlägigen Rechtsprechung eine Fahrzeugreparatur empfohlen wird.

Ein unechter Totalschaden liegt vor, wenn eine Reparatur des beschädigten Fahrzeugs nicht unwirtschaftlich ist, sondern unzumutbar. Das ist insbesondere bei erheblich beschädigten Neuwagen mit einer im Unfallzeitpunkt erbrachten Fahrleistung unter 1.000 km der Fall. Dann kann der Geschädigte als Schadensersatz den Neuwert seines Fahrzeugs ohne Abzüge verlangen. In besonders gelagerten Fällen kann auch bis zu einer Laufleistung von 3.000 km noch auf Neuwagenbasis Schadensersatz geltend gemacht werden. Der Geschädigte braucht sich in den genannten Fällen nicht auf die Geltendmachung des Wiederbeschaffungswerts verweisen zu lassen.


130% Grenze

Übersteigen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um bis zu 30%, kann der Geschädigte das Fahrzeug dennoch instandsetzen lassen, soweit er das Fahrzeug weiter nutzt und die Reparatur fachgerecht durchgeführt wird.

Kostenvoranschlag

Bei Unfallschäden unter ca. 750,- € Schadenhöhe spricht man von einem sogenannten “Klein- oder Bagatellschaden”, hier ist ein Kostenvoranschlag sinnvoll. Die Kosten für die Erstellung des Kostenvoranschlages werden in der Regel von der gegnerischen Versicherung bei einer Haftung von 100% übernommen. Für Schadenssummen über 750,- Euro ist ein Schadensgutachten notwendig ist. Es enthält alle weiteren schadensrelevanten Positionen wie Wertminderung, Reparaturdauer, etc.


Beweissicherungsgutachten

Ein Beweissicherungsgutachten dient zur Sicherstellung von Spuren bei einem Unfall sowohl an den betroffenen Fahrzeugen als auch an der Unfallstelle. Um eigene Forderungen durchsetzen zu können, ist ein Beweissicherungsgutachten unabdinglich. Die Sachverständigenbürogemeinschaft MK & MK erstellt Ihnen fundierte Beweissicherungsgutachten als Grundlage für einen erfolgreichen Rechtsstreit in dm Sie beweispflichtig sind.


Gebrauchtfahrzeugbewertung

Die Fahrzeugbewertung gibt Auskunft über den momentanen Wert Ihres Fahrzeugs, wenn sie kein ausführliches Wertgutachten benötigen. Dies ist z.B. sinnvoll, wenn Sie ihr Fahrzeug verkaufen oder bei einem Händler eintauschen wollen. Sie erhalten von uns eine objektive Wertanalyse und gehen mit der richtigen Preisvorstellung in die Verkaufsverhandlung.