Nutzen Sie Ihre Rechte nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall!

Die Erfahrungen der erstellen Schadengutachten zeigen, dass vor allen Dingen die Autofahrer, die nach einem unverschuldeten Unfall ihre Rechte in vollem Umfang in Anspruch nehmen, sicher sein können, 100% des ihnen zustehenden Schadenersatzes zu erhalten.

Verzichten Sie nicht auf "Ihren" unabhängigen Sachverständigen

Entscheidend für eine korrekte Schadenfeststellung ist vor allen Dingen die Einschaltung eines qualifizierten unabhängigen Kfz-Sachverständigen. 

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Rechtsanwalt

Vielfach dürfte auch die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes unentbehrlich sein. Bestehen auch nur geringste Zweifel, ob eine 100%ige Schadenersatzleistung erreicht werden kann, sollte von vornherein ein qualifizierter im Verkehrsrecht tätiger Anwalt eingeschaltet werden.


Achtung Schadenmanagement der gegnerischen Versicherung!

Halten Sie die Abwicklung des Unfallschadens stets in Ihren Händen, auch wenn Ihnen insbesondere von der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners die gesamte Abwicklung des Schadens angeboten werden. Lassen Sie es nicht zu, dass ein unabhängiger Kfz- Sachverständiger, die Kfz-Werkstatt Ihres Vertrauens und der Anwalt durch so genanntes Schadenmanagement ausgeschaltet wird. Gerade so genannte Partnerwerkstätten oder Vertrauenswerkstätten der Versicherungen arbeiten oft zu besonderen Konditionen und tragen möglicherweise dazu bei, dass der geschädigte Autofahrer nicht den vollen Schadenersatz bekommt. Wertminderung, Nutzungsausfallentschädigung und andere Positionen nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall sollte man auch unabhängig ermitteln lassen und die Ersatzleistungen nicht in das Ermessen der zahlungsverpflichteten Versicherungen legen. Zu bedenken ist auch, dass ohne Gutachten Beweismittel vernichtet werden und die Werkstatt in diesen Fällen in der Regel nicht in der Lage ist, dem Geschädigten die dann fehlenden Beweismittel zur Verfügung zu stellen.


Keine Angst bei der Wahrnehmung Ihrer Interessen

Lassen Sie sich durch Drohungen oder Versprechungen - ganz gleich von welcher Seite - nicht beeindrucken, sondern bestehen Sie insbesondere auf Ihrem Recht (Anwalt, unabhängiger Kfz-Sachverständiger und Ihre Kfz-Werkstatt). Beauftragen Sie Ihren Anwalt, Ihren qualifizierten unabhängigen Kfz-Sachverständigen und Ihre Kfz-Werkstatt mit der Schadensabwicklung. Diese werden Ihnen dabei helfen, Ihre bestehenden und gerechtfertigten Ansprüche aus dem Haftpflichtschaden in Ihrem Sinne durchzusetzen.


Bagatellschaden

Die Kosten für den Kfz-Sachverständigen müssen von der gegnerischen Versicherung bezahlt werden, soweit nicht erkennbar ein Bagatellschaden vorliegt. Als Bagatellschaden bezeichnet man einen Schaden mit Instandsetzungskosten von unter € 750,00 (BGH AZ: VI ZR 365/03). Die gegnerische Versicherung kann wegen der "Schadenminderungspflicht" des Geschädigten bei Bagatellschäden eine Erstattung der Kosten für das Kfz-Sachverständigengutachten ablehnen. Bei Bagatellschäden reicht ein Kostenvoranschlag vom Kfz-Sachverständigen oder einer Kfz-Werkstatt völlig aus.


Mehrwertsteuer bei fiktiver Abrechnung

Vor geraumer Zeit konnte man in der Presse nachlesen, dass bei der sogenannten fiktiven Abrechnung die Mehrwertsteuer nicht erstattet wird.

Änderung des § 249 BGB "Art und Umfang des Schadensersatzes" zum 01.08.2002

Der § 249 BGB ist um ein weiteren Satz ergänzt wurden, der lautet: "Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist." Damit ist ausdrücklich der Fall der fiktiven Abrechnung (Abrechnung auf Gutachtenbasis) geregelt, dass die auf Reparaturkosten anfallende Mehrwertsteuer im Haftpflichtschadenfall künftig nur noch dann erstattungsfähige Schadensposition ist, wenn sie vom Geschädigten tatsächlich auch abgeführt wird. Erstattungsfähig bleibt sie nach der Begründung des Gesetzesentwurfes nicht nur dann, wenn eine Reparatur des beschädigten Fahrzeuges durchgeführt wird, sondern auch, soweit der Geschädigte sich ein anderes Fahrzeug beschafft und auf den Kaufpreis für das Ersatzfahrzeug Mehrwertsteuer entrichtet. Für Vorsteuerabzugsfähige Geschädigte ändert sich im übrigen nichts.


Schadenkommunikation und digitale Schadenübertragung

In der letzten Zeit werden die Kfz-Reparaturbetriebe von allen Seiten mit Begriffen wie Schadenkommunikation, digitale Schadenübertragung, AIDA, DSN bombardiert. Derzeit schreibt beispielsweise auch die DEKRA AG Kfz-Betriebe an und informiert über das DEKRA-Schadennetz (DSN) und bietet den Kfz-Reparaturbetrieben eine Zusammenarbeit an. Liest man alle Schreiben der letzten Monate, gewinnt man den Eindruck, als sei in Deutschland kein einziger Kfz-Reparaturbetrieb in der Lage, die Bedeutung des Internets zu erkennen. Es wird von "Standards der Versicherungswirtschaft" gesprochen, die einzuhalten sind und in nahezu allen Papieren wird dem Kfz-Reparaturbetrieb versprochen, mit Nutzung der neuen Systeme sei eine schnellere Begleichung seiner Rechnung garantiert oder die Abläufe bei der Unfallschadenregulierung seien absolut rechtssicher. Die meisten Kfz-Reparaturbetriebe werden sehr schnell erkennen, wo das eigentliche Ziel zu suchen ist. Gerade die Versicherungswirtschaft versucht derzeit verstärkt, Schadenfeststellung und das sogenannte "Prognosenrisiko" auf den Kfz-Reparaturbetrieb zu verlagern. Ohne Kostenerstattung sollen künftig die Kfz-Reparaturbetriebe Reparaturkalkulationen erstellen, die Schadenmeldung aufnehmen und alles digital der regulierungspflichtigen Versicherung übertragen. Ganz offen wird damit geworben, dass Kfz-Sachverständige und Anwälte nicht erforderlich seien. Leidtragende einer derartigen Entwicklung wären die geschädigten Autofahrer und letztlich auch die Kfz-Reparaturbetriebe, die bei Ausschaltung von Sachverständigen und Anwälten unmittelbar dem Druck der Versicherer ausgesetzt wären und die sich darüber hinaus im Einzelfall der Kritik der Kunden nicht mehr erfolgreich widersetzen könnten. Es fällt auf, dass der Autofahrer - also der Kunde des Kfz-Reparaturbetriebes - in vielen Papieren gar nicht mehr erwähnt wird. So spricht das Schreiben der DEKRA vom 15. Juni 1999 an Kfz-Reparaturbetriebe zwar davon, dass die Standards der Versicherer eingehalten werden, doch an keiner Stelle wird noch von der Notwendigkeit der Einbindung des Autofahrers gesprochen. Scheinbar wird häufig übersehen, dass der geschädigte Autofahrer Herr der Unfallschadenabwicklung ist und das jeder Kfz-Reparaturbetrieb gut beraten sein sollte, nicht durch die sogenannte Direktabwicklung des Schadens mit der Versicherung mit dem Rechtsberatungsgesetz in Konflikt zu geraten. Diese Gefahr besteht selbstverständlich auch bei Nutzung der sogenannten digitalen Schadenübertragungssysteme.


Natürlich müssen auch die Kfz-Reparaturbetriebe moderne Techniken nutzen.

Natürlich müssen auch Kfz-Reparaturbetriebe in der Lage sein, auf schnellem Wege mit Versicherern zu verhandeln. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Kfz-Reparaturbetrieb die Kosten der Schadenfeststellung übernehmen muss, den Sachverständigen ausschalten muss und dafür Sorge tragen muss, dass die Abwicklung des Schadens ausschließlich auf der Ebene Werkstatt - Versicherung geschieht. Hierdurch wird er sich selbst erheblichen Schaden zufügen und das Vertrauen seines Kunden in die Werkstatt untergraben. Es kann nicht im Interesse der Werkstatt liegen, wenn der Versicherer direkten Einfluss auf UPE, Verbringungskosten, Stundenverrechnungssätze und Höhe der Wertminderung nehmen kann. Ganz schnell wird sich auch das Versprechen der Versicherer, dem Kfz-Reparaturbetrieb neue Kunden zuzusteuern, falls er digitale Schadenkommunikation betreibt, als kaum realisierbar entlarven. Günstigstenfalls könnte eine Verlagerung von Schäden von der einen Werkstatt zur anderen Werkstatt erfolgen. Selbst das ist jedoch fraglich, da in Anbetracht der Garantiebedingungen und der Skepsis vieler Autofahrer gegenüber der Versicherungswirtschaft kaum damit gerechnet werden kann, dass sich Autofahrer diesbezüglich auf die Hinweise der Versicherer einlassen. Für den Kfz-Reparaturbetrieb besteht dann zudem auch das Risiko, dass sich der Slogan "Vertrauensbetrieb der Versicherung" schnell ins Gegenteil verkehrt und der treue Kunde das Vertrauen in seinen Kfz-Reparaturbetrieb verliert. Jeder Betrieb sollte sehr genau prüfen, wo für ihn die wirtschaftlichen Vorteile liegen. Entschließt er sich zum Einsatz solcher Systeme, sollte dies zumindest im Haftpflichtschaden nicht dazu führen, dass unabhängige Kfz-Sachverständige ausgeschaltet werden.